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Heilpraktikergesetz in Deutschland

Gesetzliche Bestimmungen und Bachblütentherapie

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.2.1939 ( RGBl I S.251 )
§ 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde ...ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen, er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
§ 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach 1 in Zukunft erhalten.
(2) ...
§ 3
Die Erlaubnis nach 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.
§ 4
( außer Kraft )

§ 5(1) Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach 1 z u besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 5a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach . 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 6
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmung des Gesetzes.
(2) ...
§ 7
(1) Der Reichsminister des Inneren erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 8
(1) Dieses Gesetzt tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten § 56a Abs.1 Nr.1 und § 148 Abs.1 Nr.7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft.



§ 1 (2)
Berufsmäßig bedeutet, Heilkunde dauernd oder zumindest wiederkehrend auszuüben. Die Bezahlung, wie auch der Personenkreis, spielen dabei keine Rolle.
Gewerbsmäßig bedeutet, für die heilkundliche Tätigkeit eine Entlohnung zu bekommen, die auch in Naturalien erfolgen kann.
Ohne Heilpraktiker-Berufserlaubnis ist es möglich, im Rahmen einer beratenden Tätigkeit tätig zu werden.




Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18.2.1939
(RGBl I S.259) i.d.F. vom 18.4.1975 (BGBl I S.967)
§ 1
( zeitlich überholt)
§ 2
(1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt
a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
b) (aufgehoben),
c) (aufgehoben),
d) wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann,
e) ( außer Kraft)
f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass ihm die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere wenn strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen,
g) wenn ihm infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt,
h) (unwirksam),
i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde (eingefügt durch die 2. DVO vom 3.7.1941).
(2) (gestrichen)



§ 3
(1) Über den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt.
(2) Der Bescheid ist dem Antragsteller zuzustellen, das Gesundheitsamt erhält Abschrift des Bescheides. Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen.
(3) Gegen den Bescheid kann der Antragsteller binnen vier Wochen Widerspruch einlegen. Über diesen entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung eines Gutachterausschusses ( 4).
§ 4
(1) Der Gutachterausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, der weder Arzt noch Heilpraktiker sein darf, aus zwei Ärzten sowie zwei Heilpraktikern. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Reichsminister des Inneren für die Dauer von zwei Jahren berufen.
(2) Für mehrere Bezirke höherer Verwaltungsbehörden kann ein gemeinsamer Gutachterausschuss gebildet werden.
§ 5
(gestrichen)
§ 6
(gestrichen)

§ 7
(1) Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach 2 Abs.1 rechtfertigen würden.
(2) (gestrichen)

(3) Vor Zurücknahme der Erlaubnis nach Abs.1 ist der Gutachterausschuss zu hören.
(4) (gestrichen)
§ 8
(gestrichen)
§ 9
(gestrichen)
§ 10
(gestrichen)
§ 11
(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist der Regierungspräsident, in Berlin der Polizeipräsident und im übrigen die Oberste Landesbehörde.
(2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Gemeinden mit staatlicher Polizeiverwaltung die staatliche Polizeibehörde, im übrigen in Stadtkreisen der Oberbürgermeister, in Landkreisen der Landrat.
(3) ...
§ 12
(gestrichen)
§ 13
(gestrichen)
§ 14
(gestrichen)









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